Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferungen der AVL SCHRICK Performance Components GmbH 


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Im Folgenden wird die AVL SCHRICK Performance Components GmbH als „Verkäufer“ und der Vertragspartner als „Käufer“ bezeichnet. Verkäufer und Käufer werden einzeln als „Partei“ bezeichnet, zusammen als „Parteien“. Dritte Parteien außer Verkäufer und Käufer, die von Verkäufer oder Käufer im Projekt involviert sind, werden als „Lieferant(en)“ bezeichnet.

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht gegenüber Ver­brauchern.

1.2 Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen, welche vom Verkäufer für den Käufer erbracht werden (das „Projekt“). Die gemäß dem Projekt zu erbringenden Lieferungen und Leistungen werden im Folgenden als „Produkte“ bezeichnet. Für die Lizensierung, Lieferung oder Installation von Software gelten zusätzliche, spezielle Geschäftsbe­dingungen des Verkäufers.

1.3 Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen als die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben keinerlei Gültigkeit. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen als die vorliegenden Allge­meinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich anerkannt hat. Das gilt unabhängig davon, ob solche Klauseln oder Bedingungen abweichende, unterschiedliche oder zusätzliche Regelungen enthalten sowie unabhängig davon, ob solche Klauseln oder Bedingungen in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form existieren.

1.4 Diese AGB gelten auch für zukünftige Bestellungen, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch wenn der entsprechende Text dem Käufer nicht erneut mit jedem Angebot oder jeder Auftragsbestätigung des Verkäufers zugesandt wird.

 

§ 2 Angebot

2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend, es sei denn die Vertragsparteien haben die Verbindlichkeit schriftlich vereinbart.

2.2 Spezifikationen und Angaben in Katalogen, Broschüren usw. sind nur dann verbindlich, wenn der Verkäufer in dem Angebot oder der Bestätigung ausdrücklich darauf Bezug nimmt.

2.3 Das Projektkonzept und der Inhalt des Angebots sind geistiges Eigentum des Verkäufers. Die Angebots- und/oder Projektdokumente dürfen weder vervielfältigt noch einem Dritten zugänglich gemacht werden, sofern der Verkäufer dem nicht schriftlich zustimmt. Die Dokumente bleiben Eigentum des Verkäufers und müssen auf Verlangen des Verkäufers zurückgegeben werden.

2.4 Der Verkäufer wird den Inhalt und die Existenz des Angebots Dritten nicht zugänglich machen, sofern der Käufer nicht zustimmt.

 

§ 3 Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag wird nur mit Unterschrift beider Vertragsparteien oder dadurch wirksam, dass der Käufer eine vom Verkäufer versendete schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers erhält. Ist eine Anzahlung und/oder ein (bestätigtes) Akkreditiv vorgesehen, kommt der Vertrag bei Eingang der Anzahlung bei dem Verkäufer und/oder durch die Mitteilung über das (bestätigte) Akkreditiv an den Verkäufer zustande.

3.2 Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragspar­teien müssen schriftlich bestätigt werden, um Wirksamkeit zu erlangen. Zwischen Mitarbeitern oder Bevollmächtigten des Verkäufers und dem Käufer getroffene Absprachen müssen, um Wirksamkeit zu erlangen, schriftlich bestätigt werden; die Vertre­tungsmacht der Mitarbeiter und Bevollmächtigten des Verkäufers ist insoweit beschränkt.

3.3 Jegliche Kosten, die durch eine vom Käufer verlangte Veränderung oder durch sonstige, vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, die dem Verkäufer bei der Unterzeichnung des Vertrages nicht bekannt waren, verursacht werden, werden gesondert in Rechnung gestellt und fallen in die Verantwortung des Käufers.

3.4 Schriftform

a) In den Fällen, in denen Schriftform erforderlich ist, ist diesem Erfordernis auch Genüge getan, wenn Erklärungen per E-Mail oder Telefax übersandt werden.

b) Eine schriftliche Vereinbarung gilt dann als zustande gekommen, wenn Verkäufer und Käufer getrennte, aber übereinstimmende Erklärungen in Schriftform abgeben.

 

§ 4 Preise

4.1 Preise gelten für die Lieferung ab Werk, Betrieb oder Lager des Verkäufers zuzüglich Verpackung, Fracht und gesetzlicher Umsatzsteuer. Jegliche Gebühren, Steuern, Zölle und andere Abgaben sind vom Käufer zu tragen, mit Ausnahme von Steuern auf das Einkommen des Verkäufers.

4.2 Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, enthalten die Preise nicht:

a) Lizenz- und/oder Entwicklungsgebühren, die ein Komponenten- oder Systemzulieferer verlangt.

b) Materialien und Komponenten, die vom Käufer oder einem Komponenten- oder Systemzulieferer geliefert werden, einschließlich Verpackung und Versand zur Betriebsstätte des Verkäufers.

c) Unvorhergesehene und ungeplante Mehrkosten für Verzögerungen oder zusätzliche Arbeit, die vom Käufer und/oder einem Komponenten- oder System­zulieferer verursacht sind.

d) Auswirkungen von Revisionen, die der Käufer verlangt und denen der Verkäufer zugestimmt hat.

e) Kosten für Reisen, Unterbringung und Verpflegung für Mitarbeiter des Käufers, die an Projekt-Meetings teilnehmen oder den Fortgang der Arbeiten im Werk des Verkäufers begutachten und

f) Kosten für Reisen, Unterbringung und Verpflegung für Mitarbeiter des Verkäufers, die im Rahmen des Projekts unterwegs sind.

4.3 Alle angegebenen Preise sind in Euro zu zahlen.

 

§ 5 Zahlung

5.1 Solange nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:

Eine Anzahlung in Höhe von 25% des Gesamtpreises ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Wirksam­werden des Vertrags (siehe 3.1) zu erbringen. Die verbleibenden 75% sind in monatlichen Raten über die Laufzeit des Projektes entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand zu zahlen.

5.2 Alle Zahlungen für Produkte des Verkäufers, die im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt und/oder geliefert werden, sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Ab Fälligkeit sind Zinsen in Höhe von 0,7% pro angefangenem Monat für den jeweils noch offenen Rechnungsbetrag zu zahlen. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer, über die Zinsforderung hinaus, berechtigt, seine eigene Leistung zurückzuhalten, bis die verzögerten Zahlungen des Käufers erbracht sind.

5.3 Die Aufrechnung ist nur zulässig mit Forderungen, die vom Verkäufer nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurück­behaltungsrecht des Käufers mit einem Anspruch, der nicht aus demselben Vertrag stammt, ist nur dann zulässig, wenn dieser Anspruch vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

5.4 Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung verbleibt das Eigentum an der gelieferten Ware beim Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, alle rechtli­chen Mittel auszuschöpfen, um das Eigentum und/oder das Sicherungsrecht des Verkäufers zu schützen. In Fällen der Pfändung oder Beschlag­nahme muss der Käufer die Eigentumsverhältnisse offenlegen und den Verkäufer umgehend informie­ren. Der Eigentumsvorbehalt hat keine Auswirkun­gen auf den Gefahrübergang gem. Ziffer 6.1.

5.5 Vermögensverfall des Käufers

a) Für den Fall, dass eine der nachfolgend beschrie­benen Situationen eintritt oder der Verkäufer nachträglich Kenntnis davon erhält, dass eine solche bereits bei Vertragsschluss vorlag, kann der Ver­käufer verlangen, dass der Käufer den Gesamtpreis vorab zahlt:

(i) Wenn ein gerichtliches Insolvenzverfahren oder Vollstreckungsmaß-nahmen in die Vermögensgegen­stände des Käufers eröffnet werden oder ihre Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,

(ii) wenn ein außergerichtliches Schuldenbereini­gungsverfahren durchgeführt wird,

(iii) wenn eine schriftliche Stellungnahme eines Kreditinstituts oder einer Auskunftei vorliegt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründet,

(iv) wenn ein Scheck oder eine Lastschrift nicht eingelöst werden und/oder zu Protest gehen.

b) Der Verkäufer kann nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn:

(i) er dem Käufer eine angemessene Frist zur Zahlung der vorab zu leistenden Gesamtsumme gesetzt hat und

(ii) er den Käufer bei der Fristsetzung darauf hingewiesen hat, dass er nach Fristablauf keine weiteren Leistungen mehr erbringen werde und

(iii) der Käufer die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist ganz oder teilweise nicht erbracht hat.

Dabei bestehen diese Rechte des Verkäufers, jeweils nur im Hinblick auf den vom Verkäufer noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

 

§ 6 Lieferung und Gefahrübergang

6.1 Sämtliche Produkte die im Rahmen dieses Projektes durch den Käufer oder Lieferant(en) an Verkäufer geliefert werden, werden als DDP Verkäufer geliefert (Incoterms 2010) und erfüllen sämtliche entsprechende Gesetze und Verordnungen soweit diese anwendbar sind.

Sämtliche Produkte die im Rahmen dieses Projektes durch Verkäufer an den Käufer oder Lieferant(en) geliefert werden, werden als EXW Verkäufer (Incoterms 2010) geliefert.

6.2 Die Gefahr geht in jedem Fall und unabhängig vom Ort der Versendung mit der Aushändigung des Produkts an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer noch Installationsarbeiten nach Ankunft der Ware beim Käufer vorzunehmen hat.

6.3 Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aus vom Käufer zu vertretenden Umständen, einschließlich der Nichtbeibringung notwendiger Frachtunterlagen, verlängert sich die Lieferfrist in einer den verzögernden Umständen und dem Verzögerungszeitraum angemessenen Weise.

6.4 Auf Wunsch des Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen kann die Ware auf sein Risiko und seine Kosten zwischengelagert werden. Die Zwischenlagerung führt den Gefahrübergang herbei.

 

§ 7 Geistiges Eigentum

7.1 Bestehendes geistiges Eigentum, insbesondere Ideen, Erfindungen, Verfahren, Know-How, Patente und entsprechende Anmeldungen, die im Eigentum des Verkäufers stehen und keine Folge der vertraglich geschuldeten Tätigkeit sind, verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Verkäufers.

7.2 Alle Ideen, Know-How und Neuentwicklungen, die aus der vertraglich geschuldeten Tätigkeit von Mitarbeitern des Verkäufers resultieren, sind ausschließliches geistiges Eigentum des Verkäufers.

7.3 Alle Zeichnungen und technischen Dokumente, die im Zusammenhang mit dem Projekt vor oder nach Vertragsschluss von einer Vertragspartei an die andere gesandt werden, bleiben ausschließliches geistiges Eigentum der übermittelnden Partei. Diese Informationen sind für die empfangende Partei vertraulich und dürfen nur für die vertraglich geschuldete Tätigkeit verwendet werden.

7.4 Abweichend von Ziffern 7.1 bis 7.3 erwirbt der Käufer nach vollständiger Kaufpreiszahlung:

a) Ein einfaches Nutzungsrecht an allen Ideen, dem Know-How und Erfindungen – gleichgültig ob patentiert oder nicht – wie beschrieben in Ziffern 7.1 und 7.2, für alle Zwecke, die dem Projekt entsprechen, nicht aber für andere Zwecke und

b) das Recht, die Ergebnisse und Dokumentationen des Projekts zu nutzen, wobei der Käufer verpflichtet ist, jegliche Projektdokumentation, die er vom Verkäufer erhält, vertraulich zu behandeln.

 

§ 8 Patente Dritter, Geschmacksmuster

8.1 Der Verkäufer soll angemessene Anstrengungen unternehmen um sicherzustellen, dass vertrags­gemäß entworfene und entwickelte Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzen.

8.2 Für den Fall, dass die vertraglich vorgesehene Nutzung eines Produkts die Verletzung von Schutz­rechten Dritter zur Folge hat, soll der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Der Verkäufer wird dem Käufer mit angemessenen nicht-finanziellen Mitteln bei der Verteidigung gegen Ansprüche Dritter zur Seite stehen. Wenn die Nutzung eines Produkts dauerhaft wegen der Verletzung geistigen Eigentums Dritter untersagt wird, wird der Verkäufer wirtschaftlich angemessene Bemühungen unternehmen, um:

a) das Produkt so verändern oder ersetzen, dass es keine Rechte Dritter verletzt oder

b) mit dem betroffenen Dritten ein Lizensierungs­abkommen schließen.

Die oben genannte Verpflichtung des Verkäufers entfällt, wenn der Käufer nicht innerhalb der in Ziffer 9.6 genannten Frist den Verkäufer schriftlich davon in Kenntnis setzt, dass Ansprüche wegen Verletzung geistigen Eigentums geltend macht werden.

8.3 Ungeachtet des Vorgenannten ist der Verkäufer nicht an Absprachen oder Vergleiche, die ohne seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung getroffen werden, gebunden. Der Verkäufer ist überdies nicht verantwortlich für Schutzrechtsverletzungen die aus der Kombination mit anderen Gütern oder Materialien resultieren, die der Verkäufer nicht produziert oder bereitgestellt hat.

Ziffer 8.2 regelt die Haftung des Verkäufers im Fall von Schutzrechtsverletzungen abschließend, darüber hinaus ist die Haftung für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die Folge einer Schutz­rechtsverletzung sind, ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner Mitarbeiter oder eines Bevollmächtigten oder eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, die den Tod einer Person oder die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Käufers zur Folge hat.

8.4 Jedwede Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen und der Käufer muss den Verkäufer von allen Verlusten und Ausgaben freistellen und schadlos halten, die diesem aus jedweder Inanspruchnahme wegen Schutzrechtsverletzungen entstehen im Zusammenhang mit:

a) Produkte, die der Verkäufer für den Käufer basierend auf von dem Käufer vorgeschlagenen oder gelieferten Zeichnungen, Designs oder Spezifikatio­nen hergestellt oder bereitgestellt hat, die auf von dem Käufer vorgeschlagenen oder gelieferten Zeichnungen, Designs oder Spezifikationen basieren, oder

b) Produkte, Systeme, Komponenten, Teile usw., die vom Verkäufer spezifiziert worden sind, aber von Dritten bereitgestellt wurden, oder

c) Produkte, Fahrzeuge, Systeme, Komponenten, Teile usw., die der Käufer dem Verkäufer bereitge­stellt hat, oder

d) Ansprüche wegen Anstiftung zur Schutzrechts­verletzung oder mittelbarer Schutzrechtsverletzung als Ergebnis der Implementierung, der Nutzung, der Entwicklung oder Modifikation der Produkte des Verkäufers durch den Käufer oder Kunden des Käufers.

 

§ 9 Gewährleistung

 9.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass alle technischen Zusagen, die im Angebot gemacht wurden, erreicht werden, vorausgesetzt, dass:

a) die technischen Spezifikationen, die innerhalb der anerkannten Regeln der Technik und der industriellen Standards liegen und die der Verkäufer dem Käufer vorschlägt, von diesem akzeptiert werden und

b) alle Systeme und Komponenten, die der Käufer oder ein von ihm benannter Komponenten- oder Systemzulieferer zuliefert, ihren Spezifikationen entsprechen und innerhalb der Spezifikation arbeiten.

9.2 Der Verkäufer gewährleistet, dass er das Projekt professionell und kompetent, unter Beachtung der einschlägigen aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik, bearbeiten wird. Die hergestellten Produkte entsprechen einerseits dem deutschen Recht, deutschen Standards und Normen, andererseits auch den Vorschriften der Länder, die der Verwendungsabsicht des Käufers entsprechen, wenn diese Normen dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt worden sind und von diesem akzeptiert worden sind. Es wird ausdrücklich keine Gewähr dafür übernommen, dass das Produkt mit den Gesetzen, Normen, Regularien und jedweden Bedingungen staatlicher Stellen anderer Länder konform ist, wenn diese Regularien nicht vor Vertragsschluss dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt und von diesem akzeptiert worden sind.

Die gesamte Dokumentation, die entsprechend dem Vertrag für das Werk abgegeben wird, wird mit dem branchenüblichen Vorgehen für vergleichbare Motordesigns und Entwicklungsprojekte in der Motor- und Fahrzeugindustrie übereinstimmen; darüber hinaus unterliegt sie der Überwachung des Käufers und dessen finaler Freigabe.

9.3 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwie­gen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

9.4 Der Käufer ist verpflichtet für den Gewähr­leistungszeitraum eine Aufnahme aller notwendigen Daten über Betriebsbedingungen, Kennwerte und Testergebnisse sicherzustellen, um einen Gewährleistungsfall gemäß Ziffer 9.1 dokumentieren zu können.

Für den Fall, dass ein mangelhaftes Produkt (auch unvollständige oder falsche Dokumente) geliefert wurde, wird der Verkäufer entweder eine Reparatur vornehmen oder mangelhafte Teile gegen neuwertige austauschen.

9.5 Die Regelung in diesem § 9 ist abschließend und tritt an die Stelle aller anderen Zusicherungen und Gewährleistungen, seien sie ausdrücklich oder konkludent vereinbart.

Ausdrücklich ausgeschlossen sind Schäden, die durch die Nichtbeachtung von Benutzungs- und Wartungs­anweisungen der Produkte, von Warnhinweisen, Sicherheitshinweisen und anderen Hinweisen des Verkäufers oder der unangemessenen Handhabung der Produkte entstehen.

Der Verkäufer haftet nicht für weitergehende Schä­den als Folge mangelhafter Produkte, es sei denn, es liege eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers vor oder der Schaden wäre auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines seiner Mitarbeiter oder eines seiner Bevollmächtigten zurückzuführen. Darüber hinaus lehnt der Verkäufer jede Haftung für Schäden oder Fehlfunktionen ab, deren Ursache nicht aus der Tätigkeit des Verkäufers herrührt, die er nach dem Vertrag auszuüben verpflichtet war.

9.6 Solange nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Gewährleistungszeitraum 12 Monate, beginnend mit der Unterzeichnung des Protokolls gemäß Ziffer 10.2.), soweit anwendbar, oder der Lieferung des Produkts gemäß Ziffer 6.1, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Die Durchführung von Gewährleistungsmaßnahmen durch den Verkäufer führt nicht zu einer Hemmung oder Verlängerung des ursprünglichen Gewährleistungszeitraums.

 

§ 10 Vertragserfüllung

10.1 Der Vertrag ist erfüllt, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt, unabhängig vom Umfang des Projekts:

a) Lieferung der Berichte und Dokumentationen der Projektergebnisse sowie sämtlicher zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarter Hardware durch den Verkäufer gem. den Regelungen in Ziffer 6.

b) Durchführung einer Abnahmeprüfung, im Werk des Verkäufers.

10.2 Die Bedingungen für die Abnahmeprüfung und die zu erreichenden technischen Ziele werden im Vertrag definiert. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer mit angemessenem zeitlichem Vorlauf das Datum der Abnahmeprüfung mitzuteilen, damit dieser die Möglichkeit hat, an der Prüfung teilzu­nehmen. Von der Abnahmeprüfung wird ein Protokoll erstellt, welches von entsprechend bevollmächtigten Vertretern des Käufers und des Verkäufers unterzeichnet wird. Sind der Käufer oder ein Bevollmächtigter bei dem rechtzeitig mitgeteil­ten Abnahmetermin unentschuldigt nicht anwesend, sendet der Verkäufer dem Käufer das Abnahme­protokoll zu. Der Inhalt des Abnahme­protokolls gilt als vom Käufer genehmigt, wenn und soweit der Käufer ihm nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich gegenüber dem Verkäufer widerspricht. Abhängig von dem jeweiligen Umfang der Abnahme ist entweder der gesamte Vertrag oder die entsprechende Leistungsphase abgeschlossen und als erfüllt anzusehen, wenn die technischen Ziele während der Abnahmeprüfung erreicht werden.

 

§ 11 Haftung

11.1 Der Verkäufer haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wenn es sich um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers handelt. Eine weitergehende Haftung für mittelbare und/oder Folgeschäden, einschließlich Sachschäden, entgangenen Gewinn oder die Kosten eines Produktrückrufs wird ausdrücklich ausge­schlossen.

11.2 Soweit nicht einer der in Ziffer 11.1 genannten Fälle vorliegt, gilt Folgendes:

Der Käufer hat den Verkäufer von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschriften wegen Fehlern oder Mängeln an den von dem Verkäufer bzw. von dem Käufer hergestellten oder gelieferten Produkte gegen den Verkäufer geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen den Käufer begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat der Käufer den Verkäufer auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustel­len, die gegen solche Ansprüche gegen den Verkäufer angestrengt werden.

Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch gegenüber dem Verkäufer begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch des Verkäufers gegen den Käufer, dessen Umfang und Höhe von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Verkäufer oder dem Käufer verursacht worden ist.

Dies hat keinen Einfluss auf das Recht des Verkäufers, von jedweder Haftung und von jeglichen Ansprüchen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen freigestellt zu werden.

 

§ 12 Höhere Gewalt

Für den Fall, dass der Verkäufer oder einer seiner Komponenten- oder Systemlieferanten von einem Fall höherer Gewalt betroffen sind oder es sich um einen Fall außerhalb der Kontrolle des Verkäufers, seiner Komponenten- oder Systemlieferanten handelt (beispielsweise Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, staatliche Eingriffe oder Ver­bote, Energie- oder Rohmaterialknappheit, Streik, innere Unruhen oder Transportschäden oder
-verzögerungen), ist der Verkäufer berechtigt, den Lieferzeitpunkt wie er im Vertrag genannt ist zu verschieben, wenn er den Käufer innerhalb von 10 Tagen von einem solchen Fall schriftlich unterrichtet.

 

§ 13 Vorzeitige Kündigung

13.1 Jede Vertragspartei darf den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei sofort kündigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a) Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine der Vertragsparteien oder Abweisung eines Insol­venzantrags mangels Masse;

b) Wesentliche Vertragsverletzung der anderen Vertragspartei und keine Abhilfe/Nacherfüllung innerhalb von 60 Tagen nachdem der Vertragsbruch schriftlich mitgeteilt wurde.

13.2 Zusätzlich zu den in Klausel 13.1 genannten Umständen darf der Verkäufer den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer sofort kündigen, wenn

a) die Lieferung oder Leistung unmöglich wird aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat oder die Lieferung oder Leistung sich aus solchen Gründen über eine vom Verkäufer dem Käufer zur Beseitigung des Hindernisses schriftlich gesetzte, angemessene Frist hinaus verzögert;

b) die finanzielle Situation des Käufers sich nach Vertragsschluss deutlich verschlechtert und der Käufer nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung seiner finanziellen Vertragspflichten zu leisten;

c) Zahlungen des Käufers nicht zum Fälligkeits­zeitpunkt oder innerhalb einer angemessenen, schriftlich gewährten Fristverlängerung eingehen, obwohl der Verkäufer seine Vertragspflichten erfüllt hat; oder

d) eine Änderung der Gesellschafterstruktur des Käufers eintritt, welche erhebliche Auswirkungen auf die Interessen des Verkäufers hat.

e) der Verkäufer berechtigten Grund zur Annahme hat, dass die Lieferung der Produkte durch ihn oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder eine andere vertragliche Leistung gegen Sanktionen, Verbote oder sonstige Beschränkungen aus Resolutionen der Vereinten Nationen oder Gesetzen und Verordnungen der Europäischen Union und, soweit für den Verkäufer oder eines seiner verbunden Unternehmen anwendbar, der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Staates verstößt.

f) die Produkte des Verkäufers nach Vertragsabschluss Beschränkungen gemäß der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 in der jeweils gültigen Fassung unterworfen werden und der Verkäufer keine Ausfuhrbewilligung gemäß der EG-Dual-Use-Verordnung erhält.

13.3 Im Falle einer vorzeitigen Kündigung sollen alle Leistungen oder Teile davon, welche der Verkäufer bereits erbracht hat, gemäß der vertraglichen Bestimmungen erledigt und bezahlt werden. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen, welche bisher nicht vom Käufer abgenommen wurden sowie für jegliche vorbereitende Arbeit, die der Verkäufer erbracht hat. Jegliche sonstigen sich aus einer vorzeitigen Kündigung ergebenden Konsequenzen sind ausgeschlossen.

 

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 Für die Durchführung und Auslegung des Vertrages gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Es ist einvernehmlich vereinbart, dass das Übereinkom­men der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL) keine Anwendung findet.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig­keiten zwischen Verkäufer und Käufer, die aus dem Vertrag erwachsen, ist Remscheid, Deutschland. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, einen Anspruch auch vor dem Gericht geltend zu machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Käufers zuständig ist.